Brandschutz und Feuerwehr im alten Rottendorf

von Prof. Dr. Hubert Drüppel

Der Verbindungsgraben zwischen der Weth und dem alten See (Kolorisierte Zeichnung von 1784)
Vorsorge gegen Brandgefahr und Hilfeleistungen bei Feuersbrunst zählten ehedem zu den genossenschaftlichen Hauptpflichten jedes Rottendorfer Bürgers. Das alte Dorf war bereits in stifthaugischer Zeit mit zuletzt über 170 Gebäuden eng besiedelt. Die im Vergleich zu heute außerordentlich brandanfällige Bauweise barg ein latentes Risiko, das bei jedem Funkenflug in eine Katastrophe für den ganzen Ort umzuschlagen drohte.

 

Der verheerende Dorfbrand vom 27. April1645 war aus einer schlecht verwahrten Feuerstelle entstanden. Doch nach dem Wiederaufbau hatte sich bald schon wieder eine unbedachte Sorglosigkeit breitgemacht:

 

In vielen Haushalten fehlten die vorgeschriebenen Feuereimer; mehrere Schornsteine waren zu niedrig und nur dem Dach gleich gebaut oder unzureichend isoliert und vor allem wurde geklagt, dass etliche Nachbarn das Feuer aus dem Backofen und andern Häusern, auch so gar durch die Kinder über die Gassen nicht ohne große Gefahr abholen und tragen ließen.

 

Man erneuerte daher am 25. August 1671 im Hochgericht die alten Brandschutzvorschriften und belegte sie mit empfindlichen Strafandrohungen: Den Hausbesitzern wurde befohlen, die Schlote bis Michaelis (29. September), also binnen Monatsfrist, in einwandfreien baulichen Zustand zu bringen. Eltern, die ihre Kinder zum Feuerholen über die Straße schickten, wurden unterschiedlich bestraft; den Vätern drohte das Gefängnis, die Mütter wurden in die Geige gespannt.

 

Jeder Dorfgenosse, so wurde nochmals betont, hatte einen Löscheimer bereitzuhalten;

ins Bürgerrecht sollte nur aufgenommen werden, wer den Besitz eines solchen Eimers nachwies. Lediglich für die Neubürger des laufenden Jahres 1671 galt übergangsweise, dass je 2 einen Eimer mit einander machen lassen, ins künftig aber ein jeder einen absonderlich verschaffen musste. 

 

Häusliche Brotbäckerei war verboten; dafür stand das Gemeinde Backhaus zur Verfügung. Als aber auch dort sträflicher Leichtsinn vorherrschte (häufig wurden bei nächtlicher Benutzung statt der vorgeschriebenen Talglichter zur Beleuchtung Strohwische genommen), erließ man 1757 ein striktes Nachtbackverbot und beschränkte darüber hinaus die tägliche Bäckerei zwischen Ostern und Martini auf vier, in der Zeit von Martini und den ganzen Winter hindurch bis wieder zu Ostern auf drei Hitzen. Im Gemeindebackofen verarbeiteten die Bürger ferner ihre Obsternten zu Dörrobst. Auch wurde dort der Flachs in der Röste aufbereitet, bis ein Dorfgerichtsbeschluss vom Jahre 1776 diese feuergefährliche Verwendung untersagte.

 

An Löschwasser hatte es der Gemeinde jahrhundertelang nicht gefehlt. Neben der Weth, dem Weiher im Altortzentrum an der Stelle des heutigen Kriegerdenkmals, stand vormals ein Fischteich, der Alte oder Untere See östlich der Burggasse, zur Verfügung; beide Gewässer waren durch einen Graben verbunden. Aber Anfang des 18. Jahrhunderts hatte man den See trockengelegt und in ein Wiesengrundstück umgewandelt, eine Maßnahme, die sich bei sinkendem Grundwasserspiegel schon bald als fataler Fehlgriff herausstellte.

 

Denn bereits 1763 wurde beklagt, dass Rottendorf nunmehr mit gar wenig Wasser versehen sei. Man beschloss daher nicht nur den früheren Zustand wiederherzustellen,

sondern des Weitern zu untersuchen, ob nicht außerhalb des Dorfes, weiteres Wasser zu finden sei. Nun hat man einen Wassergraben ausgehoben und einen Damm errichtet zur Aufbewahrung des Wassers. Vor allem aber sollte die Weth, die als Viehschwemme diente und daher zu verschlammen drohte, künftig öfter ausgehoben werden. All dies, so betonte man, liege ja auch im wohlverstanden stifthaugischen Interesse.

 

Regelmäßige Feuerschau sorgte für die Einhaltung der Brandschutzvorschriften. 1736 wurde beschlossen, dem betreffenden Hausbesitzer nicht nur die unverzügliche Beseitigung der gerügten Mängel zu befehlen, sondern darüber hinaus bei grober Straflässigkeit zu verbieten, vor Instandsetzung ein Feuer in dem Haus zu unterhalten. Um diesem Verbot Nachdruck zu verleihen und die Bereitschaft zu rascher Reparatur zu fördern, sollte einstweilen der Kamin eingeschlagen werden.

 

Schultheiß und Gericht nominierten eine Kommission, bestehend aus einem Gemeindeverordneten, einem Schöffen und einem Maurermeister, welche die Schlöte und Kamine zu isolieren und zu inspizieren hatten. Danach sollte (hatte) ein Schreiben den Schultheißen ausgehändigt zu werden,  damit die Hausbesitzer zu Ausbesserungen angehalten werden konnten.

 

Von sofortigem Abbruch der Feuerstelle spricht die Instruktion nun, 1755, nicht mehr;

offenbar waren die rigorosen Maßnahmen der späten 30er Jahre inzwischen entbehrlich

geworden und wurden nunmehr im besonders gravierenden Einzelfall angedroht. So entdeckte man beispielsweise 1777, dass der Mitbürger Kilian Wittman dabei war, einen

Backofen in seiner Behausung machen zu lassen. Vom Schultheißen zur Rede gestellt

erklärte Wittmann, dass er diesen Ofen ja nicht das ganze Jahr hindurch zum Brotbacken benutzen, sondern nur seine Ernte an Zwetschgen an denselben dörren

wollte. Demgegenüber verwies das Dorfgericht auf den Beschluss von 1776, wonach nicht erlaubt sein solle, in den gemeinen Backofen  zu dörren, viel weniger als in

privat Häusern. Wittmann scheint sich zunächst auf einen herrschaftlichen Konsens, eine propsteiamtliche Ausnahmegenehmigung, berufen zu haben. Doch das stifthaugische Propsteiamt erklärte auf Anfrage vom 26. April 1777, dem Wittmann sei anzudeuten, dass er seinen angefangenen Backofen wiederum

ein lege, oder auf dessen Kosten von Gemeindedienern zusammengelegt werde.

 

Geriet dennoch trotz sorgfältig überwachter Brandschutzvorkehrungen immer wieder ein haus in Flammen, so konnte das alte Rottendorf auf eine gut organisierte Feuerwehr unter dem Kommando von Schultheiß, Bürgermeistern, Schöffen zurückgreifen.

 

Mit den Feuerleffern verfügte die Gemeinde über stets einsatzbereite Mannschaft, die auch den Nachbargemeinden in Feuersnot schnelle Hilfe zuführte.

 

Erstmals 1671 tritt diese Einsatzgruppe namentlich in Erscheinung. Sie besteht aus fünf

Jungbürgern, Söhnen der führenden Rottendorfer Familien: Caspar Withmann, Caspar Märcklein, Hannß Löffler der Jung, Hannß Fröhlich der Jung, Georg Brätzner.

 

Mitglied zu sein, bedeutete demnach Pflicht und Ehre zugleich; in der Regel findet man ehemalige Feuerläufer später in den höchsten Dorfämtern: Wer sich bei der Feuerwehr die Sporen verdient hatte, war eben auch für die dorfgenossenschaftlichen Führungspositionen vorqualifiziert.

 

Die Feuerleffer halfen ehrenamtlich, unbesoldet, was freilich nicht ausschloss,dass der dankbare Empfänger ihnen die Rettung seines Hauses mit einer üppigen Bewirtung vergalt. Wem freilich dieses schöneBewusstsein der Dankespflicht abging, den scheinen die Helfer im Fürstbistum Würzburg mitunter sehr nachdrücklich daran erinnert zu haben; denn die Feuerordnungvom 5. April 1721 verbot ausdrücklich jedweses – erfahrungsgemäß all zu oft erzwungenes – Gelage im Aschluß an die erfolgreiche Brandbekämpfung. Dass es in Rottendorf jemals zu einem dieser gerügten Exzesse gekommen wäre, ist zumindest nicht aktenkundig.

 

Bemisst man die Schutzobjekte der alten Rottendorfer Feuerwehr in Geld, so mag eine Brandversicherungsliste aus der zweiten Hälfte des 18. Jahrhunderts hingewiesen 

werden: 

Allein an Gebäudewerten behüteten die Feuerleffer ein Mitbürgervermögen von insgesamt 33.750 Gulden.

 

Die Geschichte stellt ihnen, aber auch den alten Brandschutznormen, Überwachungsmaßnahmen und minder technisierten Organisationsformen ein glänzendes Zeugnis aus: Brandfälle konnten stets wirksam lokalisiert werden, seit 1745 bleib Rottendorf vor ortsvernichtenden Feuerkatastrophen bewahrt.

 


 

In dieser stolzen,

          erfolgreichen Tradition

  steht die moderne 

            Rottendorfer Feuerwehr.